Satzung

Förderverein des evang. Familienzentrums ARCHE e.V. in Dortmund-Asseln

 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein des evang. Familienzentrums ARCHE e.V.“ Er ist im Vereinsregister des Amtgerichts Dortmund eingetragen. Er hat seinen Sitz in Dortmund. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung in des evang. Familienzentrums ARCHE.

Der Verein ist politisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne der §§ 51. AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Finanzielle Unterstützung bei Investitionen und laufenden Ausgaben des evang. Familienzentrums
  • Beratung und Mithilfe bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
  • Zusammenarbeit mit gleich gearteten Vereinen und Institutionen
  • Deckung von Personalkosten.
  • Öffentlichkeitswirksame Publikationen aller Art

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Mitgliedschaft Mitglied kann jede Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

4 Mitgliedsbeitrag; Streichung aus der Mitgliedsliste

Der Mitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist am 1.Februar  eines Jahres zur Zahlung fällig, bei Neuaufnahme innerhalb von 4 Wochen.

Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbetrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied zum Ende des Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen. §5 Abs. 2 der Satzung findet entsprechend Anwendung.

5 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austritterklärung muss schriftlich abgefasst  sein und muss spätestens bis zum 31.Dezember einem Vorstandsmitglied zugehen.

Ein ausgetretenes Mitglied hat kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. 

6 Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht. §5 Abs.2 der Satzung gilt entsprechend.

7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2.Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

Für die Beschlussfassung gilt §28 Abs. 1 i.V.m.§32 BGB mit der Maßgabe, dass Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung per Abstimmung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vertretungsvorstand (1. und 2. Vorsitzender) bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • die Satzungsänderungen
  • die Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung
  • die geänderte Beitragsfestsetzung
  • die Aufnahme eines Mitgliedes nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnenden Entscheidungen des Vorstands
  • die Ausschließung eines Mitgliedes
  • die Auflösung des Vereins

Jährlich im März muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der 10.Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung wird in der Kindertageseinrichtung Arche und in der evang. Gemeinde Asseln schriftlich ausgehängt. Bei Wahlen wird vorher abgestimmt, ob geheim oder per Handzeichen gewählt werden soll. Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

10 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

11 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

12 Liquidatoren

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.

13 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Familienzentrum  Arche der ev. Kirchengemeinde in Dortmund Asseln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

14 Verabschiedung Satzung

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründerversammlung am 15.03.2005 beschlossen.